Ich würde zu einer grösseren Kanzlei in Deiner Umgebung gehen, die international verbunden ist. Die werden Dir über ihre Kontakte einen verlässlichen Anwalt in Dänemark vermitteln können und Dir erste Ratschläge über das weitere Vorgehen geben können.
Ich glaube kaum, dass "Die" von ihren 5000 EUR abkommen werden. Da wird auch ein Anwalt nix helfen, oder aber die Sache wird noch teurer.
Immerhin ist das Auto jetzt jahrgangstechnisch wieder ein Jahr älter - und - da werden nun mal Abschreiber getätigt.
Ohne den Vertragsinhalt genau zu kennen würde ich hier in den sauren Apfel beissen und diesen Verlust hinnehmen, damit das Affentheater endlich ein Ende findet!
... stell Dir einfach vor, Du hättest die Kohle an der Börse verloren!
Grz. madliz
madliz fährt derzeit nicht mehr mit einem Lotus. Irgendwann ist er wieder dabei ...
Ich weiss... Das Problem liegt darin, dass hier EINDEUTIG ein Betrugsfall vorliegt. Mir stinkt, dass ich ungerechtfertigterweise für meine eigenen intellektuellen Unzulänglichkeiten noch netto Sfr. 10'000.- "Lehrgeld" bezahlen soll... So ein verdammter Sch...
2019 Caterham 485 S Aston Martin Vantage V8 4.7 Triumph Thruxton TFC Triumph Rocket 3R Black Triumph Scrambler XC
Wieso liegt der Beweislast bei Dir? Das ganze Geschäft hätte NUR gemäss Zulassungsbedingungen stattfinden können wenn ALLES gestummen hätte, oder? Oder darf der Händler Dir ein illegales Auto auch so verkaufen?
Hat der Händler Dir die Garantie der 2011 Abnahme in irgendeiner Form auch schriftlich gegeben oder wurde das ganze Versprechen nur mündlich kommuniziert?
Vielleicht kannst Du mindestens die ganze Ereignisse bei den örtlichen Konsumentenschutz Organisationen, Ombudsstellen, usw. melden - Ev. gibt es ein Lotus Forum oder mindestens ein Sportauto Forum dort wo andere Infos über diesen Händler ev. vorhanden sind und wo ev. gute Ratschläge zu holen wären... solche skrupellose Firmen sind oft Wiederholungstäter und nicht unbekannt... Da die Lotusgemeinde sowieso eine Leidensgemeinschaft ist wäre ev. Unterstützung auch hier durch gleichgesinnten (bzw. gleichverars____e) möglich...
Ich könnte mir gut vorstellen, dass in den sehr sozialen Nordlichen Ländern die Gerechtigkeit auch stark vertreten ist - und lokaler Druck, bzw. der potentielle Image Schaden im etablierten Einzugsgebiet ist oft weit effektiver als Abschreckung als durch den Rechtsweg allein...
Ich hoffe du kannst das Auto in Deutschland übers Schwarze verkaufen. Den Rechtsweg zu bestreiten, wird wohl einfach nur teuer und sehr umständlich. Falls es doch dazu kommt, würde ich von jeglichen Äusserungen gegenüber dem Händler hier im Forum absehen. Nicht dass dadurch noch Ärger entsteht (üble Nachrede oder so). Hoffentlich verleidet dir durch diese ganze Geschichte das Lotusfahren nicht.
Gruss, Reto
Lotus fahren zu dürfen ist die Entschuldigung vom lieben Gott für den Spinat...
Die Schweiz akzeptiert eine deutsche Tageszulassung (als Erstzulassung) nicht und damit gilt der Wagen leider nicht eingelöst, obwohl mein Wagen zu einem Kontingent gehört, welches bis zum 30. Juni 2011 noch nach "alten" Kriterien (Euro IV) hat eingelöst werden können (Tageszulassung in DE am 31. März 2011, gilt in der CH aber als nicht eingelöst).
Kreative Vorschläge, welche zu einer raschen(!) CH-Einlösung führen, werden grosszügig entschädigt!
LG, Mario
2019 Caterham 485 S Aston Martin Vantage V8 4.7 Triumph Thruxton TFC Triumph Rocket 3R Black Triumph Scrambler XC
Zitat von SLOWANDEASYWieso liegt der Beweislast bei Dir? Das ganze Geschäft hätte NUR gemäss Zulassungsbedingungen stattfinden können wenn ALLES gestummen hätte, oder? Oder darf der Händler Dir ein illegales Auto auch so verkaufen?
Hat der Händler Dir die Garantie der 2011 Abnahme in irgendeiner Form auch schriftlich gegeben oder wurde das ganze Versprechen nur mündlich kommuniziert?
Im Kaufvertrag (schriftlich!) steht, der Wagen sei am 23. Dezember 2010 erstmals zugelassen worden, was sich aber im Nachhinein als FALSCH herausgestellt hat. Die Sache ist so etwas von glasklar, doch wenns darum geht Recht zu bekommen, wirds schwierig...
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Zitat von minosDie Schweiz akzeptiert eine deutsche Tageszulassung (als Erstzulassung) nicht und damit gilt der Wagen leider nicht eingelöst, obwohl mein Wagen zu einem Kontingent gehört, welches bis zum 30. Juni 2011 noch nach "alten" Kriterien (Euro IV) hat eingelöst werden können (Tageszulassung in DE am 31. März 2011, gilt in der CH aber als nicht eingelöst).
Kreative Vorschläge, welche zu einer raschen(!) CH-Einlösung führen, werden grosszügig entschädigt!
LG, Mario
vielleicht nicht die schnellste möglichkeit: - wenn die blonde schonmal in DE zugelassen war (selbst als tageszulassung) müsste sie doch dort wieder zugelassen werden können, - wenn sie dann einmal fix in DE zugelassen ist, kannst du sie für 1 jahr mit DE nummer in der CH stehen lassen, - nach dem jahr in der CH müsste sie quasi "automatisch" (nach mfk prüfung, abgastest usw) eine CH nummer bekommen, - schlimmstenfalls (obige variante wird evtl. doppelt unerwünschte zoll-/mwst-folgen haben) nem bekannten in DE "verkaufen" und dann hoffen, dass er in zwei jahren in die CH zieht und das ding als umzugsgut mitbringt...
allenfalls schonmal ähnliche gedanken über ne zulassung in FR oder IT gemacht? könnte noch gut sein, dass die zulassungsvorschriften dort anderst aussehen...
Warum stehen Männer auf Lack und Leder? Weil es nach neuem Auto riecht
Wieso soll eine Tageszulassung nicht gelten? Verstehe ich nicht ganz. Habe so etwas noch nie gehört.
Zugelassen ist zugelassen - zumindest gilt dies bei den Zulassungszahlen. Die Unterscheidung 'Tageszulassung' normale Zulassung gibt es eigentlich nicht. Zumindest in der CH nicht - denke auch in D nicht.
Vielleicht etwas naiv: Hast du es bei diversen Stva probiert? Ev. über einen Händler?
Meine Empfehlung: Stell das ganze Import-Papier-Dossier zusammen (Form 13.20 mit Zollstempel, Veranlagungsverfügung Zoll+MWST, COC, Abgas-Wartungsdokument).
Wenn du interesse hast > habe eine seriösen Händler - hat sonst mit Lotus nichts am Hut, aber Erfahrung mit Import, Einlösung etc. Melde dich einfach. Ev. kann er ja etwas machen.
Art. 115 Schweizerische Zulassung 1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn
a. ihr Standort sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz befindet; b. der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz aufhält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet; c. der Halter mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich für weniger als zwölf zusammenhängende Monate im Ausland aufhält und das Fahrzeug langer als einen Monat hier verwendet; d.1 sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentransporte) verwendet werden; e. sie die Erfordernisse des Artikels 114 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen. 2 Ist die Gültigkeitsdauer einer ausländischen Zulassung im Ausland abgelaufen, so können die Zollämter bei der Einreise die Verwendung des Fahrzeugs in der Schweiz für höchstens einmal 30 aufeinander folgende Tage bewilligen; nach Ablauf dieser Frist muss das Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert werden.
3 ...2
4 Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in der Schweiz anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.3
5 Ausländische Fahrzeuge sind vor der schweizerischen Zulassung amtlich zu prüfen.
6 Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die ausländischen Ausweise und Kontrollschilder einzuziehen. Die kantonale Behörde annulliert die Ausweise und vernichtet oder entwertet die Kontrollschilder. Sie sendet die Ausweise an die Zulassungsbehörde unter Hinweis auf die schweizerische Zulassung und die Vernichtung oder Entwertung der Kontrollschilder. Der Halter kann verlangen, dass ihm entwertete Kontrollschilder zurückgegeben werden oder die Vernichtung bestätigt wird.4
7 Absatz 6 gilt nicht, wenn ausländische Fahrzeuge nur vorübergehend mit schweizerischem Ausweis und Kontrollschildern zugelassen werden oder wenn eine Doppelimmatrikulation erforderlich ist, weil:
a. der Halter Wohnsitz in der Schweiz hat, sein Arbeitsort sich aber im Ausland befindet; b. ein ausländisches Fahrzeug auch für Binnentransporte in der Schweiz verwendet wird; oder c. der Standort des Fahrzeuges sich abwechslungsweise für ungefähr die gleiche Dauer in der Schweiz und im Ausland befindet.5
Warum stehen Männer auf Lack und Leder? Weil es nach neuem Auto riecht