Ich finde nur Infos über die Bestimmungen EU-UK. Weiss jemand, wieviel Bargeld ich ohne anzumelden nach UK mitnehmen darf (pro Person)? Oder hat jemand einen Link wo das beschrieben ist?
admin.ch sagt nur, man darf unbegrenzt ausführen ;- )
Anzeigepflicht beim Grenzübertritt zu Mitgliedstaaten der EU Jede Person, die mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise bei Kontrollen des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen.
Anzeigepflichtige Barmittel bzw. gleichgestellte Zahlungsmittel Als Barmittel gelten:
Bargeld, wie z.B.
Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind, oder Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich) und
Wertpapiere, wie z.B.
Sparbriefe Scheck/Reiesescheck Aktie Wechsel Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten
Sparbücher, elektronisches Geld sowie Edelmetalle und Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B.
Platin, Gold oder Silber oder Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde. Bitte beachten Sie! Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher bei der Einreise nach Deutschland aus der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in die EU nicht angezeigt werden.
Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden.
Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird für die Berechnung des Wertes nicht der Nominalwert der Münzen, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker" Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ein- oder Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).
Anzeige auf Aufforderung Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinneren überwacht. Neben den Zollbediensteten sind auch Beamte der Bundespolizei zur Durchführung der Kontrollen befugt.
Werden Sie von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, müssen Sie Art und Wert der Barmittel bzw. der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen - auch wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wird.
Ausnahmen von der Anzeigepflicht Beauftragte von inländische Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten, sowie von im Inland gelegenen Zweigstellen ausländischer Institute sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Instituten und Unternehmen erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht vorliegen, z.B. durch Botenbestätigung, Lieferschein oder Empfangsbestätigung.
Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten. Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.
Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.
Ist eigentlich in jedem EU Land gleich, aber hier die Info von der GB Seite:
the UK Travelling in the EU If you bring cash to the UK from another EU country, you do not need to declare it.
You may need to declare cash you take in to other EU countries - check with the authorities in the country you?re travelling to.
Travelling outside the EU You must declare cash of ?10,000 or more (or the equivalent in another currency) if you take it between the UK and any non-EU country.
Cash includes:
notes and coins bankers? drafts cheques of any kind (including travellers? cheques) If you?re travelling as a family you need to declare cash over ?10,000.
Declare cash Download and fill in form C9011 or get a copy at the port or airport.
Make a copy - if you fill in the form at the port or airport, it automatically makes a carbon copy.
Leave a copy in the drop-box at the port or airport and keep the other to show custom officers.
Penalties You could face a penalty of up to £5,000 if you do not declare your cash or give incorrect information.
Your declared cash can be seized by customs officers if they have reasonable grounds to suspect a crime. They can keep the cash for 48 hours - after that they need a court order.